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   VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18   

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VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18 (https://dejure.org/2018,28232)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.09.2018 - 12 B 43/18 (https://dejure.org/2018,28232)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. September 2018 - 12 B 43/18 (https://dejure.org/2018,28232)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958 - juris Rn. 59 und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13, m.w.N).

    Die Rechtsprechung hat etwa das niedrigere Statusamt eines Bewerbers durch dessen bessere Beurteilung in einigen Fällen als "kompensiert" angesehen (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 a.a.O., wonach eine bessere Beurteilung von einer halben Notenstufe eine entsprechend schlechtere in einem höheren Statusamt ausgleichen kann; vgl. auch der vom Antragsgegner zitierte Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 20.11.1998 - 11 B 84/98 - um eine Stufe bessere Note in einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt -).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17).

    Der Antragsteller kann auch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, denn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest als offen anzusehen, seine Auswahl erscheint möglich (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 8).

  • VG Düsseldorf, 09.08.2013 - 13 L 724/13

    Anspruch eines Beamten auf vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12).Ergibt sich hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2013, 13 L 724/13, juris, Rn. 16).Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs grundsätzlich nur als Hilfskriterium und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der ggf. auszuschärfenden aktuellen Beurteilung und älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.

    Ein solches Gespräch hat grundsätzlich nur die Funktion, bei einem Vergleich zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern (OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 - juris Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2013 - 13 L 724/13 - juris Rn. 23).

  • VG Schleswig, 20.11.1998 - 11 B 84/98
    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    In einem Beschluss des VG Schleswig (Az. 11 B 84/98 vom 20.11.1998) sei jedoch festgestellt worden sei, dass ein "gut" eines Oberstudienrats (A 14) eine volle Notenstufe gegenüber dem "sehr gut" eines Studienrats (A 13) nicht ausgleichen könne.

    Die Rechtsprechung hat etwa das niedrigere Statusamt eines Bewerbers durch dessen bessere Beurteilung in einigen Fällen als "kompensiert" angesehen (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 a.a.O., wonach eine bessere Beurteilung von einer halben Notenstufe eine entsprechend schlechtere in einem höheren Statusamt ausgleichen kann; vgl. auch der vom Antragsgegner zitierte Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 20.11.1998 - 11 B 84/98 - um eine Stufe bessere Note in einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt -).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958 - juris Rn. 59 und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13, m.w.N).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12).Ergibt sich hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2013, 13 L 724/13, juris, Rn. 16).Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs grundsätzlich nur als Hilfskriterium und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der ggf. auszuschärfenden aktuellen Beurteilung und älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12).Ergibt sich hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2013, 13 L 724/13, juris, Rn. 16).Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs grundsätzlich nur als Hilfskriterium und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der ggf. auszuschärfenden aktuellen Beurteilung und älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der besseren, aber in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 - juris, Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 6 B 1080/15

    Beschwerde im Rahmen von einer Dienstpostenbesetzung durch eine

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958 - juris Rn. 59 und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13, m.w.N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2015 - 1 B 1327/14

    Unzulässigkeit eines der Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs dienendem

    Auszug aus VG Schleswig, 04.09.2018 - 12 B 43/18
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958 - juris Rn. 59 und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13, m.w.N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - 6 B 1193/13

    Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts;

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 2 MB 20/17

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Relevanz eines höherwertigen Statusamts

  • VG Schleswig, 14.06.2021 - 12 B 22/21

    Beförderungsauswahl; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Auswahlgespräch

    Grundsätzlich gilt, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt allgemein gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22.05.2018 - 12 B 31/18 - n.v. und vom 04.09.2018 - 12 B 43/18 - juris Rn. 20, bestätigt durch OVG Schleswig. Beschluss vom 27.02.2019 - 2 Mb 22/18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2020 - 5 ME 166/19 - juris Rn. 33).
  • VG Schleswig, 12.09.2019 - 12 B 23/19

    Recht der Landesbeamten

    Da es an einem Anordnungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und damit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil ihm unter Leistungsgesichtspunkten im Hinblick auf sein gegenüber der Beigeladenen höheres Statusamt der Vorrang gebührt hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit des Statusamtes bei einem Vergleich dienstlicher Beurteilungen BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 22; Beschluss der Kammer vom 04.09.2018 - 12 B 43/18 - juris Rn. 20; s. auch Ziffer 4.5.5 der Beurteilungsrichtlinien).
  • VG Schleswig, 04.05.2021 - 12 B 9/21

    Gefälligkeitsbeurteilung bei Kenntnis vom Beurteilungsergebnis des Mitbewerbers

    Vielmehr kommt eine Kompensation nach Auffassung der Kammer bei einem Unterschied von drei Statusämtern nicht mehr in Betracht (vgl. zu einem Unterschied von zwei Statusämtern bei einer schlechteren Beurteilung des statushöheren Beamten (ebenfalls verneinend): VG Schleswig, Beschl. v. 04.09.2018 - 12 B 43/18 -, Rn. 22 ff. m.w.N., juris).
  • VG Schleswig, 24.08.2022 - 12 B 22/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Von einer gleichen Beurteilungslage oder gar einer gleichen Eignung kann nicht gesprochen werden (so in einem vergleichbaren Fall: Beschluss der Kammer vom 04.09.2018 - 12 B 43/18 -, juris Rn. 25).
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